Wer darf in Österreich massieren? Warum Massage kein freies Gewerbe ist
Wer eine Massage bucht, möchte sich gut aufgehoben fühlen. Zur Auswahl eines Angebots gehört deshalb auch die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage es erbracht wird. In Österreich sind gewerbliche Massage, medizinische Massage und Humanenergetik unterschiedlich geregelt. Eine Berechtigung für einen Bereich lässt sich nicht automatisch auf die anderen übertragen.
Gewerbliche Massage ist ein reglementiertes Gewerbe
Massage wird in § 94 Z 48 der Gewerbeordnung ausdrücklich als reglementiertes Gewerbe geführt. Für ein selbstständiges gewerbliches Massageangebot reicht daher die Anmeldung eines beliebigen freien Gewerbes nicht aus. Erforderlich ist grundsätzlich eine passende Massage-Gewerbeberechtigung mit nachgewiesener fachlicher Befähigung. [1]
Die gewerbliche Massage dient insbesondere dem Wohlbefinden und der Prävention. Die Behandlung von Krankheiten fällt unter die Regeln der jeweils zuständigen Gesundheitsberufe. Auch die Bezeichnungen „Wellnessmassage“ oder „Thai-Massage“ schaffen keine Ausnahme von den geltenden Berechtigungen. [2]
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für den Zugang zum Massagegewerbe sind mehrere Punkte zu unterscheiden:
- Allgemeine Voraussetzungen: Dazu gehören bei natürlichen Personen insbesondere Eigenberechtigung, grundsätzlich ab 18 Jahren, die erforderlichen staatsangehörigkeits- beziehungsweise aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und das Fehlen von Gewerbeausschlussgründen. [3]
- Fachliche Befähigung: Die Massage-Verordnung regelt unterschiedliche Ausbildungs-, Praxis- und Prüfungsnachweise. Für bestimmte ganzheitlich in sich geschlossene Systeme gelten besondere Zugangsregelungen. Es gibt deshalb keine einzige Ausbildungsdauer, die für alle Massageberechtigungen gilt. [4]
- Passende Gewerbeberechtigung: Die erforderliche Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Gewerbebehörde. In Linz ist dies der Magistrat. Maßgeblich sind auch der Standort und der konkrete Umfang der Berechtigung. [3]
Die Behörde kann außerdem eine individuelle Befähigung feststellen. Werden die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nur für bestimmte Teiltätigkeiten nachgewiesen, wird die Berechtigung entsprechend beschränkt. Eine eingeschränkte Berechtigung darf deshalb nicht beliebig auf weitere Massageangebote ausgedehnt werden. Ein Kurszertifikat allein ist noch keine Gewerbeberechtigung. [5]
Die fachliche Befähigung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch durch eine gewerberechtliche Geschäftsführung nachgewiesen werden. Daher muss nicht jede Studioinhaberin persönlich denselben Ausbildungs- und Prüfungsweg durchlaufen haben. [3, 6]
Braucht jede angestellte Masseurin einen eigenen Gewerbeschein?
Eine echte unselbstständige Beschäftigung im berechtigten Betrieb ist von einer selbstständigen Tätigkeit zu unterscheiden. Angestellte Masseurinnen und Masseure benötigen für ihre Arbeit im Unternehmen nicht automatisch eine eigene Gewerbeberechtigung. Der Betrieb muss über die passende Berechtigung verfügen und die fachgerechte Ausübung innerhalb dieses Umfangs sicherstellen. Selbstständig tätige Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer brauchen hingegen eine eigene einschlägige Rechtsgrundlage. [6, 7]
Humanenergetik ist keine Massageberechtigung
Das freie Gewerbe der Humanenergetik wird mit Bezeichnungen wie „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit“ geführt. Im amtlichen Sammelwortlaut werden unter anderem die Methode von Dr. Bach, Biofeedback und Bioresonanz sowie weitere Methoden genannt. Eine solche freie Gewerbeberechtigung ist jedoch kein Ersatz für eine Massageberechtigung. [8, 9]
BESONDERS WICHTIG: Tätigkeiten, die dem reglementierten Massagegewerbe vorbehalten sind, gehören nicht zum Umfang der Humanenergetik. Wer ausschließlich über diese freie Gewerbeberechtigung verfügt, hat damit keine eigenständige Berechtigung, eine Massagepraxis zu betreiben oder entsprechende Massageleistungen als eigenes Angebot auszuüben.
Das Berufsbild Humanenergetik unterscheidet ausdrücklich zwischen zulässigen energetischen Tätigkeiten und vorbehaltenen Massagehandlungen. Sanfte Berührungen oder gezieltes Handauflegen können je nach konkretem Berechtigungsumfang zur energetischen Tätigkeit gehören. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis für Massagegriffe wie Knetungen oder rollende Manipulationen. Auch die beteiligten WKO-Fachorganisationen stellen klar, dass solche Massagehandlungen nicht durch eine energetische Bezeichnung zum freien Gewerbe werden. [9, 10]
Wer zusätzlich über eine passende Massage- oder Gesundheitsberufsberechtigung verfügt, kann im Rahmen dieser anderen Berechtigung tätig werden. Gesetzliche Nebenrechte können unter engen Voraussetzungen ergänzende Tätigkeiten erlauben; sie machen aus Humanenergetik aber keine eigenständige Berechtigung für ein Massageangebot. Entscheidend sind die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und die konkrete Rechtsgrundlage. [11]
Medizinische Massage und Heilmassage folgen eigenen Regeln
Für Massagen zu Heilzwecken gelten berufsrechtliche Vorgaben. Medizinische Masseurinnen und Masseure arbeiten nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht und nur in den gesetzlich vorgesehenen Dienstverhältnissen. Heilmasseurinnen und Heilmasseure führen angeordnete Anwendungen eigenverantwortlich durch und können bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen auch freiberuflich arbeiten. Beide Berufe setzen die erforderliche Berufsberechtigung voraus. Auch andere Gesundheitsberufe, etwa Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, können Massagetechniken innerhalb ihres jeweiligen Berufsrechts einsetzen. [12]
So können Gäste ein Angebot besser einordnen
Fragen Sie nach dem Namen des verantwortlichen Unternehmens und der Grundlage des Angebots. Bei in Österreich niedergelassenen Gewerbebetrieben lässt sich im GISA insbesondere der Wortlaut der Gewerbeberechtigung kostenlos prüfen. Achten Sie dabei auf Einschränkungen auf bestimmte Techniken. [13]
Ein Firmenname, eine UID oder ein Kursdiplom sagt für sich genommen noch nicht, welche Massageleistungen erlaubt sind. Umgekehrt ist eine fehlende persönliche GISA-Eintragung einer angestellten Masseurin kein Beweis für unzulässige Arbeit. Für freiberufliche Gesundheitsberufe gelten andere Nachweise als für einen Gewerbebetrieb.
Für Gäste zählt eine nachvollziehbare Auskunft: Wer erbringt die Leistung, welche Anwendung wird angeboten und auf welcher Berechtigung beruht sie? Diese Fragen gehören zu einem transparenten Umgang mit Massage.
Rechtsstand und Quellen: 27. Oktober 2026. Allgemeine Einordnung; keine Bewertung einzelner Anbieter.
[1] RIS: Gewerbeordnung 1994, § 94 Z 48
[2] WKO: Gewerbliche Massage – Berufsumfang und Abgrenzungen
[3] Unternehmensserviceportal: Gewerbeanmeldung
[4] RIS: Massage-Verordnung, insbesondere §§ 1 und 2
[5] RIS: Gewerbeordnung 1994, § 19 – individuelle Befähigung
[6] RIS: Gewerbeordnung 1994, § 39 – gewerberechtliche Geschäftsführung
[7] RIS: Gewerbeordnung 1994, § 1 Abs. 2 und 3 – Gewerbsmäßigkeit und Selbstständigkeit
[8] BMWET: Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe, Stand 09.09.2026, S. 19–20
[9] WKO: Berufsbild Humanenergetik, Stand 28.01.2020, insbesondere F.10 und Abschnitt III
[10] WKO: Gemeinsame Klarstellung der Fachorganisationen zu Lomi Lomi Nui
[11] RIS: Gewerbeordnung 1994, § 32 – gesetzliche Nebenrechte und ihre Grenzen
[12] RIS: Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, insbesondere §§ 5, 8, 14, 29, 45 und 46
